AGB

  1. Alle Aufträge werden nur aufgrund der nachstehenden Vertragsbedingungen angenommen und ausgeführt und verpflichten uns als Auftragnehmer nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen. Abweichende Abreden mit Vertretern oder telefonische Zusagen gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
  2. Alle Angebote sind freibleibend. Die Preise verstehen sich netto in Euro. Maßgebend für die Berechnung sind die am Tag der Lieferung gültigen Preise.
  3. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers. Maßgebend für die Berechnung sind die in der Fabrik bei der Abfüllung festgestellten Gewichte. Bei Einweggebinden erfolgt brutto für netto Lieferung, Mehrkosten durch andere Versandwünsche des Käufers gehen zu dessen Lasten. Bei Beschichtungen oder Versiegelungen gelten, soweit nicht anders vereinbart, Quadrat- oder Laufmeter lauf Aufmaß. Höhere Gewalt oder dieser gleich zu haltende Umstände, insbesondere auch Transportsperren, berechtigen uns, die Lieferung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Käufer Schadenersatzansprüche zustehen. Weiteres sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn über das Vermögen des Käufers ein Konkursverfahren eröffnet wird. Dem Käufer stehen diesfalls keine Schadenersatzsprüche zu. Bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag sind wir unbeschadet des §1167 ABGB sowie weitergehender Schadenersatzansprüche berechtigt, unabhängig von einem tatsächlich entstandenen Schaden eine Pauschale in Höhe von 10 % des Auftragswertes in Rechnung zu stellen.
  4. Bei Verkäufen nach Muster wird lediglich eine fachgemäße Probe gewährleistet. Gebrauchsanweisungen und technische Beratung werden nach bestem Wissen aufgrund von Erfahrungen und Versuchen gegeben. Eine Haftung des Verkäufers kann hieraus nicht hergeleitet werden.
  5. Bei der Durchführung von Verlegearbeiten gewährlisten wir eine sorgfältige Ausführung mit hochwertigen Reaktionskunststoffen. Wir übernehmen keine Haftung für Mängel oder Schäden, die durch eine fehlende oder mangelhafte Feuchtigkeitssperrschicht im Unterbeton entstehen, Es wird auch keine Haftung übernommen, falls der Untergrund nicht den vorgesehenen Anforderungen in mechanischer oder chemischer Hinsicht standhält, es sei denn, dass diese Eignung von uns ausdrücklich schriftliche zugesichert wurde.
  6. Sollten trotz sorgfältiger Kontrolle unserer Materialien und trotz sorgfältiger Arbeit Fehlverlegungen entstanden sein, übernehmen wir, soweit Mängel von uns zu vertreten sind, binnen angemessener Frist die kostenlose frachtfreie Nachlieferung des Materials, das für die beanstandete Fläche benötigt wird; weiters die kostenlose Nachbesserung, falls Arbeiten von uns ausgeführt wurden.
  7. Falls wir nicht in der Lage sind, innerhalb angemessener Frist die Ersatzlieferung oder Nachbesserung vorzunehmen, hat der Kunde Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises für die Waren bzw. die Ausführung der Arbeiten nach Maßgabe der Fläche, die schadhaft ist. Darüber hinausgehende Ansprüche – insbesondere Folgeschäden und Schadenersatzansprüche – werden ausgeschlossen. Darüber hinaus haften wir generell nicht für leicht fahrlässiges Handeln.
  8. Unsere Materialien sind außerordentlich verschleißfest. Wir gewährleisten die Verschleißfestigkeit im Rahmen der in den Merkblättern angegebenen Werte und aufgrund von angelegten Testflächen, die vor Autragsvergabe vom Auftraggeber überprüft werden können.
  9. Die chemische Beständigkeit wird entsprechend den in den Merkblättern angeführten Substanzen bei kurzzeitiger Einwirkung gewährleistet. Materialbedingte Farbänderungen unter Chemikalien- oder OV-Licht-Einfluss sind möglich. Bei dauernder Einwirkung aggressiver Chemikalien gelten die Regeln des Säurebaus, die einen besonderen Aufwand erfordern. Eine Gewährleistung in diesem Sinne wird nur übernommen, wenn dies in unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart wurde.
  10. Definition der Wartungsfugen (Dauerelastische Fuge) lauf ÖNORM B 2207, Absatz 2.36.2.3: Elastische Fugen sind aufgrund ihrer stofflichen Eigenschaften als „Wartungsfugen“ anzusehen und entfallen daher aus der Gewährleistung. Ihre Funktion muss bauseits in regelmäßigen Abständen überprüft und das Material erneuert werden, um Folgeschäden zu vermeiden. Sie sind also wartungsbedürftig und haben Belastungsgrenzen.
  11. Im Übrigen gelten die ÖNORMEN B 2110 und A 2060.
  12. Beanstandungen können nur innerhalb von längstens 3 Tagen nach Erhalt der Ware geltend gemacht werden. Der Käufer wird dadurch im Falle eines beiderseitigen Handelskaufes nicht von seiner unverzüglichen Rügeobliegenheit nach Erhalt der Ware entbunden. Im Falle einer Beanstandung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl gegen Rücknahme Ersatz zu liefern oder den Kaufpreis rückzuerstatten. Darüber hinausgehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
  13. Soweit wir als Verkäufer Vormann im Sinne des §933b ABGB sind, ist uns gegenüber ein besonderer Rückgriff nach dieser Gesetzesbestimmung ausgeschlossen.
  14. Bei Aufträgen, die ihrer Art nach in mehreren Abschnitten erbracht werden können, sind wir berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen.
  15. Die Zahlung ist, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, 20 Tage nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung fällig. Bei Bezahlung innerhalb von acht Tagen werden 2% Skonto gewährt, bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen verrechnet, die der Höhe nach 2% über der jeweils aktuellen Sekundärmarktrendite liegen. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
  16. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen allfälliger Reklamationen zurückzuhalten. Das in § 1170 ABGB normierte Recht, das Entgelt bis zur gehörigen Vertragserfüllung zurückzubehalten, wird abbedungen.
  17. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Der Käufer ist verpflichtet, Zugriffe Dritter wie z.B. Pfändungen unverzüglich dem Verkäufer anzuzeigen.
  18. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand ist 4910 Ried im Innkreis. Es ist – auch bei Lieferung ins Ausland – stets österreichisches Recht anzuwenden.